Satzung
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Deutsch-Japanische Jugendgesellschaft e.V.
Satzung (Stand: Juni 2022)
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Japanische Jugendgesellschaft“ (DJJG). In der Außendarstellung kann der Name „German-Japanese Youth Society“ oder 独日青少年協会 benutzt werden.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung und Vertiefung der Beziehungen zwischen Deutschland und Japan im Bereich der Jugend durch Kommunikation, Begegnung und Austausch junger Menschen aus beiden Ländern insbesondere in kultureller und sozialer Hinsicht. Dazu gehört auch die Förderung kultureller Zwecke und die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe. Er soll danach streben, der ideale Verein der Jugend zu sein, um Völkerverständigung und Jugendhilfe zu erreichen.
2. Diesen Zweck will der Verein insbesondere durch folgende Mittel erreichen:
- Förderung des Kontakts und der Zusammenarbeit der Mitglieder mit Rat und Tat
- Zusammenarbeit mit Institutionen, Unternehmen und Partnern in Deutschland und in Japan sowie international mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen
- Organisation gemeinsamer und partnerschaftlicher Aktivitäten
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
4. Der Verein bejaht die parlamentarisch-repräsentative Willensbildung und bekennt sich in seinem Selbstverständnis zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
5. Die Einnahmen des Vereins können nur für die erforderlichen Verwaltungskosten und für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwandt werden.
6. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
7. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
8. Der Verein ist selbstlos tätig.
9. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen
- ordentlicher Mitgliedschaft,
- fördernder Mitgliedschaft und
- Ehrenmitgliedschaft.
1. Ordentliches Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die an einem Programm der DJJG teilgenommen hat oder starkes Interesse an der Mitarbeit im Verein hat.
2. Eine ordentliche Mitgliedschaft geht mit Vollendung des 35. Lebensjahrs automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft über.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
4. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder eines ordentlichen Mitglieds oder fördernden Mitglieds ernannt.
5. Für fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder gilt keinerlei Höchstaltersbeschränkung.
6. Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung und erhalten damit Rechte. Ordentliche Mitglieder erhalten Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands besondere Rechte, allerdings kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erhalten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und erhalten grundsätzlich kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, allerdings regelmäßige Informationen über den Verein und Aktivitäten.
7. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme und die Weiterführung bzw. den Übergang von Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Gegen eine schriftliche Ablehnung, die zu begründen ist, kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod.
2. durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich (bzw. via E-Mail) zum Ende des Geschäftsjahres des Vereins erklärt werden. Bei Austritt während des Geschäftsjahres kann kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge erhoben werden.
3. durch Ausschluss bei Beitragsverweigerung trotz schriftlicher Mahnung (bzw. via E-Mail) durch Entscheidung des Vorstands auf Vorschlag des Schatzmeisters.
4. durch Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat. Die Ausschlussankündigung mit Begründung erfolgt schriftlich (bzw. via E-Mail) durch den Vorstand. Dem Mitglied ist innerhalb von einem Monat Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der endgültige Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten
1. im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten den Zweck des Vereins aktiv zu unterstützen,
2. Adressen- und Kontoänderungen dem Vorstand umgehend mitzuteilen,
3. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres oder sofort nach dem Eintritt fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
III. Organe
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Förderkreis.
Die Haftung der Organe des Vereins sowie ihrer Erfüllungsgehilfen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung,
- die Wahl des Kassenprüfers und seines Vertreters,
- die Festsetzung der Beiträge (Beitragsordnung),
- die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
- den Ausschluss eines Mitglieds entsprechend § 4 Abs. 4,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr innerhalb des ersten Halbjahres eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (bzw. via E-Mail) einberufen.
3a. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte und -zuständigkeiten im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Abstimmung, Online-Versammlung, hybride Versammlung).
4. Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss sie einberufen, wenn fünf ordentliche Mitglieder das mit schriftlich begründetem Antrag verlangen.
5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung bestimmt dieser ein anderes Mitglied des Vorstands.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme zu in der Einladung angekündigten Beschlüssen bis 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung online an den Vorstand übermitteln. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ohne Beitragsrückstände.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 Der Vorstand / Führung des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier gleichrangigen Stellvertretern mit jeweils konkreten Zuständigkeiten. Ein Stellvertreter übernimmt die Aufgabe des Schatzmeisters. Ein anderer Stellvertreter übernimmt die Aufgabe des Schriftführers. Die ein bis zwei weiteren Stellvertreter übernehmen Aufgaben in Absprache mit dem restlichen Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Das zu wählende Vorstandsmitglied soll aus der Mitte des Vereins kommen.
2. Ein Vorstandsmitglied soll mit dem Kontakt zum Verband der Deutsch-Japanischen Gesellschaften e.V. betraut sein. Dieses Vorstandsmitglied kann der Jugendbeauftragte des Verbandes der Deutsch-Japanischen Gesellschaften e.V. sein.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
4. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Leitungsteams, Projektleiter und Gruppenleiter einsetzen und diese mit inhaltlich abgegrenzten Aufgaben insbesondere im Innenverhältnis des Vereins und bei der Organisation von Programmen, Projekten und Aufgaben bevollmächtigen. Analog können eine Geschäftsführung und ein Präsidium insbesondere im Außenverhältnis eingesetzt und bevollmächtigt werden.
6. Wiederwahl aller Inhaber von Vereinsämtern ist zulässig.
§ 10 Wahlen
1. Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer und sein Vertreter werden unmittelbar durch die Mitglieder gewählt. Die Amtsperiode beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Jahre und endet mit Ablauf der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d. h. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Inhaber von Wahlämtern können abgewählt werden, wenn mindestens so viele Mitglieder, wie bei der sie betreffenden Wahl gültige Stimmzettel abgegeben haben, oder zehn ordentliche Mitglieder dies beantragen oder unterstützen; maßgeblich ist dabei die kleinere der beiden Zahlen. Über den Antrag auf Abwahl wird schriftlich oder durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung entschieden. Ein Amtsinhaber ist abgewählt, wenn er dann einem Gegenkandidaten unterliegt oder, bei Fehlen eines solchen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gegen sich hat.
§ 11 Kosten der Vereinsführung und -verwaltung
1. Sämtliche Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine über den Ersatz von Auslagen hinausgehende Vergütung für die Ausübung eines Vereinsamts ist nicht zulässig.
2. Die DJJG darf Personen mit entgeltlichen Dienstleistungen bei höchstens marktüblicher Vergütung beauftragen, soweit der Verein die gleichen Leistungen nicht unentgeltlich erlangen kann. Vorstandsmitglieder dürfen nicht mit entgeltlichen Dienstleistungen beauftragt werden.
§ 12 Vertretung gerichtlich und außergerichtlich
Den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB bildet der Vorsitzende und seine stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, wobei die stellvertretenden Vorsitzenden im Innenverhältnis des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
IV. Schlussvorschriften
§ 13 Änderung der Satzung
1. Die Satzung und der Zweck des Vereins können durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
2. Der Entwurf der Satzungsänderung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt sein.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
2. Im Fall der Auflösung werden die Liquidatoren von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verband der Deutsch-Japanischen Gesellschaften e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 15 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen, unabhängig von der gebrauchten Bezeichnung der Personen.
2. Die Satzung ist nach deutschem Recht auszulegen.
Deutsch-Japanische Jugendgesellschaft e.V. Beitragsordnung
§ 1 Höhe und Fälligkeit des Beitrags
1. Die DJJG erhebt von ihren ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
2. Er ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig oder direkt nach Eintritt in die DJJG.
3. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt mindestens 12,- Euro.
4. Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 24,- Euro.
5. Die Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt per Lastschrift. Abweichend hiervon kann für den erstmaligen Beitrag eine andere Zahlungsart vereinbart werden.
§ 2 Ansprüche des Vereins bei Zahlungsverzug
Zusätzlich zum Beitrag kann die DJJG bei Zahlungsverzug die vom Mitglied – insbesondere durch Rücklastschriftentgelte – verursachten Kosten und Auslagen erheben.